ALLGEMEINE ERKLÄRUNG DER
MENSCHENRECHTE
PRÄAMBEL
Da die Anerkennung der angeborenen Würde und
der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft
der Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der
Welt bildet,
da die Nichtanerkennung und Verachtung der
Menschenrechte zu Akten der Barbarei geführt haben, die das Gewissen der
Menschheit mit Empörung erfüllen, und da verkündet worden ist, dass einer
Welt, in der die Menschen Rede- und Glaubensfreiheit und Freiheit von Furcht
und Not genießen, das höchste Streben des Menschen gilt,
da es notwendig ist, die Menschenrechte durch
die Herrschaft des Rechtes zu schützen, damit der Mensch nicht gezwungen
wird, als letztes Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung zu
greifen,
da es notwendig
ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu
fördern,
da die Völker der Vereinten Nationen in der
Charta ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und
den Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und
Frau erneut bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und
bessere Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu fördern,
da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet
haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen auf die allgemeine
Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten hinzuwirken,
da ein gemeinsames Verständnis
dieser Rechte und Freiheiten von größter Wichtigkeit für die volle
Erfüllung dieser Verpflichtung ist,
verkündet die Generalversammlung
diese Allgemeine Erklärung der
Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende
gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich
diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch
Unterricht und Erziehung die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten zu
fördern und durch fortschreitende nationale und internationale Maßnahmen
ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Einhaltung durch die
Bevölkerung der Mitgliedstaaten selbst wie auch durch die Bevölkerung der
ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.
ARTIKEL 1
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind
mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der
Brüderlichkeit begegnen.
ARTIKEL 2
Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und
Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe,
Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung,
nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.
Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen,
rechtlichen oder inter- nationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem
eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter
Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner
Souveränität eingeschränkt ist.
ARTIKEL 3
Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
ARTIKEL 4
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei
und Sklavenhandel in allen ihren Formen sind verboten.
ARTIKEL 5
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
ARTIKEL 6
Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.
ARTIKEL 7
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch
auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen
Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt,
und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.
ARTIKEL 8
Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen
innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der
Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grund- rechte verletzt werden.
ARTIKEL 9
Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes
verwiesen werden.
Des weiteren darf kein Unterschied gemacht
werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder inter- nationalen
Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, gleichgültig
ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung
besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.
ARTIKEL 10
Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer
gegen ihn erhobenen straf- rechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit
Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem
unabhängigen und unparteiischen Gericht.
ARTIKEL 11
1. Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als
unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen
Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien
gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
2. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden,
die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht
nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt
der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.
ARTIKEL 12
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie,
seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre
und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen
Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
ARTIKEL 13
1. Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und
seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.
2. Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu
verlassen und in sein Land zurückzukehren.
ARTIKEL 14
1.Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und
zu genießen.
2. Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer
Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer
Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und
Grundsätze der Vereinten Nationen verstossen.
ARTIKEL 15
1.Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
2. Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das
Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.
ARTIKEL 16
1. Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne jede Beschränkung auf Grund
der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht, zu heiraten
und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der
Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
2. Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der
künftigen Ehegatten geschlossen werden.
3. Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat
Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
ARTIKEL 17
1. Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen
Eigentum innezuhaben.
2.Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.
ARTIKEL 18
Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses
Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder seine Weltanschauung
zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung
allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch
Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.
ARTIKEL 19
Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung;
dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen
sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen
und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
ARTIKEL 20
I. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu
Vereinigungen zusammen- zuschließen.
2.Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
ARTIKEL 21
1. Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten
seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
2.Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem
Lande.
3. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der
öffentlichen Gewalt; dieser Wille muss durch regelmäßige, unverfälschte,
allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder einem
gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.
ARTIKEL 22
Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und
Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale
Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation
und der Mittel jedes Staates in den Genuss der wirtschaftlichen, sozialen
und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie
Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.
ARTIKEL 23
1. Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und
befriedigende Arbeits- bedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
2.Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche
Arbeit.
3. Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende
Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde
entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale
Schutzmaßnahmen.
4. Jeder hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Gewerkschaften zu
bilden und solchen beizutreten.
ARTIKEL 24
Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine
vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.
ARTIKEL 25
I. Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner
Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung,
Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen,
sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit,
Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust
seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.
2. Mutter und Kind haben Anspruch auf besondere Fürsorge und
Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den
gleichen sozialen Schutz.
ARTIKEL 26
1. Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum
mindesten der Grundschul- unterricht und die grundlegende Bildung. Der
Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht
müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht
muss allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offen stehen.
2. Die Bildung muss auf die volle Entfaltung der menschlichen
Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten
und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muss zu Verständnis, Toleranz und
Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen
Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung
des Friedens förderlich sein.
3. Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen,
die ihren Kindern zuteil werden soll.
ARTIKEL 27
1. Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei
teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen
Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.
2. Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen,
die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst
erwachsen.
ARTIKEL 28
Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die
in dieser Erklärung verkündeten Rechte
und Freiheiten voll verwirklicht werden können.
ARTIKEL 29
1. Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie
und volle Entwicklung seiner Persönlichkeit möglich ist.
2. Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den
Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck
vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu
sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung
und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
3. Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den
Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.
ARTIKEL 30
Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, dass sie
für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet,
eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, welche die
Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum
Ziel hat.
*****